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   BFH, 18.02.1977 - III R 83/72   

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https://dejure.org/1977,1074
BFH, 18.02.1977 - III R 83/72 (https://dejure.org/1977,1074)
BFH, Entscheidung vom 18.02.1977 - III R 83/72 (https://dejure.org/1977,1074)
BFH, Entscheidung vom 18. Februar 1977 - III R 83/72 (https://dejure.org/1977,1074)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    GmbH & Co. KG - Kapitalerhöhung - Verdeckte Gewinnausschüttung - Kapitalgesellschaft - Konkretisierung des anteiligen Geschäftswertes - Einheitsbewertung - Betriebsvermögen der KG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BewG (1965) § 95

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 122, 148
  • DB 1977, 1635
  • BStBl II 1977, 501
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 06.08.1971 - III R 9/71

    Verpachtung eines Gewerbebetriebs - Geschäftswert - Einheitswert des

    Auszug aus BFH, 18.02.1977 - III R 83/72
    Der Senat hat aber auch anerkannt, daß der Geschäftswert eines Unternehmens in anderer Weise als durch einen Erwerb konkretisiert werden könne, wie z. B. im Falle der Verpachtung eines gewerblichen Betriebs (vgl. BFH-Urteil vom 6. August 1971 III R 9/71, BFHE 102, 573, BStBl II 1971, 677).

    Mit Urteil III R 9/71 hat der Senat jedoch seine bisherige Rechtsprechung dahin eingeschränkt, daß der Geschäftswert nicht nach der sogenannten indirekten Schätzungsmethode (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 1965 III 342/61 U, BFHE 82, 1 [7], BStBl III 1965, 248) als Unterschiedsbetrag zwischen dem Gesamtwert des Unternehmens und dem Substanzwert ermittelt werden darf, weil dies der Grundsatz der Einzelbewertung verbietet, der für die Bewertung des Betriebsvermögens gilt.

    Erforderlich ist vielmehr eine Konkretisierung durch eine Vereinbarung, die sich als Ausgleich der entgegengesetzt gerichteten Interessen der Vertragschließenden erweist (BFH-Urteil III R 9/71) oder, wie es in dem Urteil vom 25. November 1976 IV R 90/72, BFHE 120, 499, BStBl II 1977, 467, ausgedrückt wird, eine Wertbestätigung durch den Markt.

  • BFH, 19.02.1965 - III 342/61 U

    Bewertung eines verpachteten gewerblichen Unternehmens als gewerblicher Betrieb

    Auszug aus BFH, 18.02.1977 - III R 83/72
    Mit Urteil III R 9/71 hat der Senat jedoch seine bisherige Rechtsprechung dahin eingeschränkt, daß der Geschäftswert nicht nach der sogenannten indirekten Schätzungsmethode (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 1965 III 342/61 U, BFHE 82, 1 [7], BStBl III 1965, 248) als Unterschiedsbetrag zwischen dem Gesamtwert des Unternehmens und dem Substanzwert ermittelt werden darf, weil dies der Grundsatz der Einzelbewertung verbietet, der für die Bewertung des Betriebsvermögens gilt.

    Deshalb kann die Behauptung, der Geschäftswert sei konkretisiert, nicht mit der Begründung aufgestellt werden, sein Wert lasse sich auf der Grundlage der BFH-Urteile I 229/59 U und III 342/61 U ermitteln.

  • BFH, 11.10.1960 - I 229/59 U

    Aktivierungspflichtige Abfindungen an lästige Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 18.02.1977 - III R 83/72
    Das FA bewertete den anteiligen Geschäftswert im Anschluß an das Urteil des BFH vom 11. Oktober 1960 I 229/59 U (BFHE 71, 695, BStBl III 1960, 509) mit 1, 6 Mio. DM und erfaßte ihn u. a. bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Klägerin zum 1. Januar 1965, zum 1. Januar 1966 und zum 1. Januar 1967.

    Deshalb kann die Behauptung, der Geschäftswert sei konkretisiert, nicht mit der Begründung aufgestellt werden, sein Wert lasse sich auf der Grundlage der BFH-Urteile I 229/59 U und III 342/61 U ermitteln.

  • BFH, 17.01.1975 - III R 69/73

    Typischer stiller Gesellschafter - Beteiligung - Gewerblicher Betrieb -

    Auszug aus BFH, 18.02.1977 - III R 83/72
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Geschäftswert eines Unternehmens gemäß § 95 BewG 1965 (= § 54 BewG i. d. F. vor dem BewG 1965) als immaterielles Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen zu erfassen, wenn er als geldwerte Realität in Erscheinung getreten ist oder, anders ausgedrückt, wenn er konkretisiert ist (vgl. BFH-Entscheidung vom 17. Januar 1975 III R 69/73, BFHE 114, 543, BStBl II 1975, 324 mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 25.11.1976 - IV R 90/72

    GmbH & Co. KG - Gewinnverteilungsabrede - Änderung - Erhöhung der Gewinnanteile

    Auszug aus BFH, 18.02.1977 - III R 83/72
    Erforderlich ist vielmehr eine Konkretisierung durch eine Vereinbarung, die sich als Ausgleich der entgegengesetzt gerichteten Interessen der Vertragschließenden erweist (BFH-Urteil III R 9/71) oder, wie es in dem Urteil vom 25. November 1976 IV R 90/72, BFHE 120, 499, BStBl II 1977, 467, ausgedrückt wird, eine Wertbestätigung durch den Markt.
  • BFH, 23.06.1978 - III R 22/76

    Güterfernverkehrsgenehmigung - Wirtschaftlicher Vorteil - Immaterielles

    a) Der Firmenwert selbst ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 18. Februar 1977 III R 83/72, BFHE 122, 148, BStBl II 1977, 501) nur dann als selbständig bewertbares Wirtschaftsgut anzusehen, wenn er als geldwerte Realität in Erscheinung getreten und damit konkretisiert worden ist.

    Deshalb hat der Senat alle Methoden für die Wertermittlung des Firmenwerts abgelehnt, die zum Grundsatz der Einzelbewertung im Widerspruch stehen (vgl. BFH-Urteil vom 6. August 1971 III R 9/71, BFHE 102, 573, BStBl II 1971, 677, und III R 83/72).

  • BFH, 28.10.1987 - II R 224/82

    Immaterielle Wirtschaftsgüter - Leseringe - Belieferungsrechte - Geworbene

    Die Bezeichnung "Nutzungsüberlassung" könnte zwar dafür sprechen, daß der in den übertragenen schwebenden Geschäften liegende immaterielle Wert, ähnlich wie der Geschäftswert im Fall einer Verpachtung des Unternehmens (vgl. BFH-Urteil vom 18. Februar 1977 III R 83/72, BFHE 122, 148, BStBl II 1977, 501) durch die Nutzungsüberlassung zum immateriellen Wirtschaftsgut geworden ist.
  • BFH, 14.02.1978 - VIII R 158/73

    Keine Besteuerung eines originären Geschäftswerts bei Betriebsaufgabe durch

    Nach der jüngeren Rechtsprechung aller Ertragsteuersenate des BFH (vgl. z. B. Urteil vom 10. Mai 1977 VIII R 254/72, BFHE 122, 314, BStBl II 1977, 667, mit weiteren Nachweisen), mit der auch die Rechtsprechung des Bewertungssenats übereinstimmt (vgl. z. B. Urteil vom 18. Februar 1977 III R 83/72, BFHE 122, 148, BStBl II 1977, 501, mit weiteren Nachweisen), ist im Gewerbesteuerrecht und im Bewertungsrecht ein Geschäftswert nur anzusetzen, wenn er durch ein entgeltliches Geschäft am Markt konkretisiert ist.
  • BVerwG, 12.02.1988 - 3 B 30.87

    Bewertungsfähigkeit immaterieller Wirtschaftsgüter - Ausschluss von

    Nach bewertungsrechtlichen Grundsätzen, denen die lastenausgleichsrechtliche Schadensfeststellung folgt (vgl. § 15 Abs. 2 BFG, § 12 Abs. 2 FG), wird der Geschäftswert eines Unternehmens als bewertungsfähiges Wirtschaftsgut jedoch nur angesehen, wenn er als geldwerte Realität in Erscheinung getreten - d.h. "konkretisiert" - worden ist, etwa durch einen entgeltlichen Erwerb (vgl. u.a. BFHE 122, 148; 114, 543; BFH, BStBl 78 II 521); bei einem originär geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwert wird dies verneint.
  • BFH, 13.08.1986 - II R 191/78

    Voraussetzung für Einordnung eines Geschäftswertes als selbständig bewertbares

    Der eindeutigste Fall der Konkretisierung des Geschäftswerts ist der der Realisierung, d. h., wenn beim Erwerb eines Unternehmens für ihn ein besonderer Preis gezahlt wird - wie dies im Streitfall nach den Feststellungen des FG feststeht - (vgl. BFH-Urteil vom 18. Februar 1977 III R 83/72, BFHE 122, 148, BStBl II 1977, 501).
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